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31.08.10 16:36 Thilo Sarrazin (Foto: <a href="http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Thilo_Sarrazin030709.jpg&amp;filetimestamp=20100717150035" target="_blank">Nina c/o Wikipedia</a>)

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Resonanz "besser als erwartet"

30.08.10 09:50 Foto: <a href="http://de.indymedia.org/2010/08/288713.shtml" target="_blank">indymedia.org</a>)

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Weil sich die Veranstalter_innen angblich um die Sicherheit der Besucher_innen sorgen, haben sie...[mehr]



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15.04.10 12:55

Änderungen zum Versammlungsgesetz beschlossen

Von: Redaktion Luzi-M

Regierungsmehrheit trägt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung und entschärft das CSU-Gesetz

Er wird damit leben können: Innenminister Herrmann am Rande der Demonstration gegen die Sicherheitskonferenz 2010

Er wird damit leben können: Innenminister Herrmann am Rande der Demonstration gegen die Sicherheitskonferenz 2010

Mehr als ein Jahr, nachdem am 17. Februar 2009 das Bundesverfassungsgericht das bayerische Versammlungsgesetz in weiten Teilen kritisiert und teilweise außer Kraft gesetzt hat, hat die Regierungsmehrheit im Landtag ihrem Änderungsantrag vom Mai 2009 gestern zugestimmt.

Neben den neu gestalteten Straf- und Bußgeldvorschriften musste die Staatsregierung auch die Befugnisse der Polizei einschränken und die Rechte der Versammlungsleitung und -teilnemer_innen stärken, um ein verfassungskonformes Gesetz hinzubekommen. So wurden die Überwachungsmöglichkeiten durch Polizist_innen und Videokameras eingeschränkt und die Pflichten der Veranstalter_innen und Versammlungsleiter_innen (Anmeldung, Garantie für Ablauf, Ordner_innen-Daten) verringert. Die Regelungen zum Militanz- und Vermummungsverbot wurden leicht geändert bzw. konkretisiert.

Die Opposition aus Grünen und SPD kritisierten das Gesetz, scheiterten aber mit ihren Änderungsanträgen und Gesetzesvorschlägen.

 

Die Änderungen im Einzelnen:

 

Anmeldung

  • Kundgebungen und Demonstrationen müssen 48 statt bisher 72 Stunden vor Bekanntgabe (also vor der Bewerbung der Veranstaltung) angemeldet werden. Die Zeit, in der Versammlungen noch nicht beworben werden dürfen, verringert sich also, Samstage, Sonn- und Feiertage werden nicht mitgezählt.
  • Neu ist, dass Versammlungen frühestens zwei Jahre vor ihrer Durchführung angemeldet werden können. Die vor allem von Neonazis wie Norman Bordin gerne gepflegten Sammelanmeldungen für die nächsten zehn Jahre sind demnach nicht mehr möglich.
  • Bekanntgaben und Einladungen zu Versammlungen sind nich mhr gesetzlich reguliert. Nach der bisherigen Fassung mussten Einladungen den Namen der Veranstalterin enthalten.
  • Die Versammlungsleitung wird nicht mehr für einen unverschuldeten gewaltsamen Verlauf einer Versammlung verantworlicht gemacht. Auf eine "ständige" Anwesenheit und Erreichbarkeit wird verzichtet.

 

Militanz bleibt verboten

  • Die Teilnahme an einer Versammlung "in einer Art und Weise", die dazu beiträgt, "dass die Versammlung oder ein Teil hiervon nach dem äußeren Erscheinungsbild [...] sonst den Eindruck von Gewaltbereitschft vermittelt", ist nicht mehr verboten. Nur wenn die Teilnahme der Versammlung ein paramilitärisches Gepräge verleiht, greift das Verbot. Allerdings bleibt es verboten, "gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen [...] sofern dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht."
  • Jedoch ist das Militanzverbot künftig nicht mehr bußgeldbewehrt. Damit setzt die der nun beschlossene Entwurf eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um. Der Verstoß gegen das Militanzverbot könne aber "mit Mitteln des Verwaltungszwangs" beendet werden und Auflagen bis hin zur Auflösung einer Versammlung nach sich ziehen.
  • Das recht strenge Störungsverbot wird lediglich dahingehend geändert, dass Störungen "im Zusammenhang mit öffentlichen oder nichtöffentichen Versammlungen" nicht mehr verboten sind. Offenbar haben die Verantwortlichen eingesehen, das dies einen großen Auslegungsspielraum gelassen hatte.

Überwachung eingeschränkt

  • Die Polizei darf Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur noch besuchen, wenn   "tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten vorliegen oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu besorgen ist". Die Polizeibeamt_innen müssen sich zu erkennen geben.
  • Die Polizei darf Versammlungen weiterhin filmen und aufzeichnen, jedoch "nur offen". Übersichtsaufnahmen dürfen ebenfalls nur offen erfolgen. Die Aufzeichnung jedoch ist künftig nur noch erlaubt, "soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von Versammlungen, von Teilen hiervon oder ihrem Umfeld erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen." Die Rechtspraxis wird wohl zeigen, dass diese Einschränkung regelmäßig umgangen werden wird.
  • Die Aufbewahrungs- und Löschfristen werden strenger gehandhabt. Übersichsaufzeichungen, die zur Ausbildung der Polizist_innen weiterverwendet werden, müssen beispielsweise anonymisiert werden.

 

Drinnen

  • Veranstalterinnen von Versammlungen in geschlossen Räumen müssen die persönlichen Daten der Leiterin oder von Ordner_innen künfig nur dann übermitteln, "wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet."
  • Die Behörden dürfen nur dann eine Erhöhung der Anzahl der Ordner_innen verlangen, "wenn ohne die Erhöhung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu besorgen ist."

 

Draußen

  • Versammlungsleiterinnen können nicht mehr als "ungeeignet" abgelehnt werden, sondern nur dann, wenn "Tatsachen die Annahme rechtfertigen", dass diese "die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet." Für die Übermittlung der Daten von Ordnerinnen und die eine Erhöhung ihrer Anzahl gilt das gleiche wie bei Versammlungen drinnen.
  • Das "Schutzwaffen- und Vermummungsverbot" wird dahingehend konkretisiert, als dass es nicht mehr "bei oder im Zusammenhang mit" einer Versammlung unter freiem Himmel, sondern nur bei der Versammlung oder "auf dem Weg dorthin" gilt.

Strafen gelockert

  • Neu geregelt wurden auch die Straf- und Bußgeldvorschriften. Insbesondere diese hatten das Bundesverfassungsgreicht 2009 dazu veranlasst, das bayerische Versammlungsgesetz in Teilen sofort außer Kraft zu setzen. 

Langer Weg zum restriktiven Gesetz

Mit dem Änderungsgesetz endet vermutlich vorerst die politische Auseinandersetzung um den einstigen bayerischen Sonderweg, den inzwischen auch andere Landesregierungen eingeschlagen sind. Nach den BEschlüssen der Föderalismuskommission dürfen die Länder seit 2008 eigene Versammlungsgesetze beschließen.

Nach heftigen Protesten legten Parteien und Organisationen 2008 Verfassungsbeschwerde gegen das von der CSU-Regierung beschlossene Gesetz ein. Im Februar 2009 gaben die Karlsruher Richter_innen den Beschwerdeführer_innen in weiten Teilen Recht und setzten die strengen Bußgeldvorschriften und die Videoaufzeichnungen durch die Polizei in Teilen außer Kraft.

Zusammen mit der inzwischen dazu gekommenen FDP musste die Staatsregierung das Gesetz an die Erfordernisse des BVerfG anpassen, was offenbar bis gestern dauerte. Das Gesetz bleibt auch in seiner neuen Form ein restriktives "Versammlungsverhinderungsgesetz". Eine Entschärfung oder gar Abschaffung allerdings wird Aufgabe weiterer, langwieriger politischer Auseinandersetzungen bleiben.


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