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Verfassungs- beschwerde gegen Versammlungs- gesetz eingelegt
Von: lzm
Opposition und Initiativen beantragen Außerkraftsetzung des ab 01. Oktober geltenden bayerischen Versammlungsrechts
Karlsruhe. Dreizehn Parteien und Organisationen haben am gestrigen Dienstag beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen das Mitte Juli von der CSU-Mehrheit beschlossene bayerische Vesammlungsgesetz (BayVersG) eingelegt. Zudem stellten die beauftragten Rechtsanwälte Klaus Hahnzog und Hartmut Wächtler Antrag auf eine einstweilige Verfügung, das Gesetz bis zur endgültigen Entscheidung außer Kraft zu setzen. Zusätzliche Bedeutung gewinnt die Beschwerde durch das Vorhaben der baden-württembergischen Landesregierung, ein ähnlich strenges Versammlungsgesetz durchzusetzen.
Neben den drei Oppositionsparteienim Landtag und der Linke. beteiligen sich an der Verfassungsbeschwerde auch die Landesgliederungen von Ver.di, DGB, GEW, der Bayerische JournalistInnen-Verband (BJV), der Paritätische Wohlfahrtsverband, die Humanistische Union, Attac und der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Die Organisationen waren bereits im Vorfeld aktiv an der Diskussion des geplanten Bayerischen Versammlungsgesetzes beteiligt. Dennoch sei es "weiteren Organisationen und Verbänden [...] ausdrücklich offen gehalten, sich auch nach Einreichung beim Bundesverfassungsgericht den Verfassungsbeschwerden anzuschließen", so die OrganisatorInnen der Beschwerde.
Respektloses Gesetzgebungsverfahren
Die BeschwerdeführerInnen bemängeln schon das Verfahren, in dem das Gesetz durchgesetzt wurde: "Bei der vorgeschalteten Anhörung wurden praktisch ausschließlich Organe und Gremien einbezogen, die mit dem administrativen Vollzug des Versammlungsgesetzes, nicht aber mit dessen Nutzung befasst sind", heißt es in einer Mitteilung (.pdf) des Bündnisses "Rettet die Grundrechte".
Weder der DGB als Anmelder zahlreicher Versammlungen, noch das antifaschistische Bürgerforum Gräfenberg sei angehört worden, "obwohl in der Öffentlichkeit als Begründung ausschließlich auf die behauptete Wirkung gegen genau solche neonazistische Aufmärsche wie in Gräfenberg verwiesen wurde". Die über 200 Eingaben gegen das Gesetz seien von der CSU-Mehrheit per Geschäftsordnungstrick ohne jede Behandlung als "erledigt" erklärt worden.
Kernaussage der Beschwerde ist die "Unvereinbarkeit" des Gesetzes mit fundamentalen Grundrechten wie der Versammlungsfreiheit, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und der Menschenwürde. Von den 22 Artikeln des BayVersG seien allein in 14 Artikeln – zum Teil mehrfach – neue Belastungen enthalten, die gegen ein früheres Urteil des Verfassungsgerichts verstießen, wonach "Beschränkungen nicht einschüchternd auf die Ausübung des Grundrechts wirken" dürften. Beispielsweise sei das vorgesehene uneingeschränkte Anwesenheitsrecht der Polizei auf Versammlungen wegen seiner einschüchternden Wirkung grundgesetzwidrig und daher auch jüngst vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verworfen worden.
Auch das so genannte "Militanzverbot" sei wegen des Interpretationsspielraumes der Polizei und der erheblichen Konsequenzen bis hin zur Auflösung einer Versammlung grundrechtswirdrig, so die BeschwerdeführerInnen. Empfindlich würden auch die Maßnahmen zur Datenerhebung das Recht auf freie Meinungsäußerungen stören. Sowohl die Möglichkeiten zur Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichung, als auch zur Erfassung der Daten von VersammlungsleiterInnen und OrdnerInnen würden einschüchternd auf die Meinungsäußerung wirken und die Erstellung politischer Persönlichkeitsprofile erlauben.
"Zuverlässigkeitsüberprüfung" für Streikposten
Noch vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes scheint es seinen Schatten bereits voraus zu werfen:
"Wie das ganze Netz des Bayerischen Versammlungsgesetzes sich in Zukunft auswirken wird, zeigt ein Vorgang aus jüngster Vergangenheit in der Münchner Fußgängerzone. Dort traten Angestellte eines Modegeschäftes in Streik. Um auf ihre Forderungen aufmerksam zu machen, wurden vor dem Geschäft sog. Streikposten aufgestellt, die in Flugblättern und mit selbst gefertigten Transparenten die Passanten über ihr Anliegen informierten. Nach den Feststellungen der Polizei, die vor Ort ermittelte und Fotos fertigte, nahmen ca. 15 Personen an der von ver.di organisierten Aktion teil. Zu Zwischenfällen kam es nicht. Der anwesende Staatsschutz bewertete die Streikposten als Versammlung im Sinne des VersG. Gegen den verantwortlichen Funktionär von ver.di wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung gem. § 26 Nr.2 VersG eingeleitet (113 Js 11159/08).
Nach den Vorschriften des BayVersG müsste die gewerkschaftliche Aktion 72 Stunden vorher angezeigt werden mit allen Einzelheiten, die neuerdings nach Art.13 erforderlich sind und ungeachtet der Tatsache, dass keinerlei Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von ihr ausgingen. Der vorgesehene Leiter müsste sich unter Abgabe seiner persönlichen Daten auf seine 'Geeignetheit' und 'Zuverlässigkeit' überprüfen lassen. Angesichts der Fülle der zu beachtenden Hürden - neuerdings auch schon bei bloß zwei Streikposten - ist voraussehbar, dass die Beschäftigten von der geplanten Aktion Abstand nehmen würden.
In der Gesamtheit der Neuregelungen ist nicht mehr abschätzbar, welchen Belastungen und Risiken sich derjenige aussetzt, der sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wahrnehmen will. "
(Bündnis "Rettet die Grundrechte", Kurzinformation zur Verfassungsbeschwerde (.pdf))
"Risiko nicht beherrschbar"
Das der grundrechtliche Einrgiff durch das bayerische Versammlungsgesetz enorm ist, beantragen die GegnerInnen des Gesetzes dessen einstweilige Außerkraftsetzung. "Veranstalter wären gezwungen, persönliche Daten der verantwortlichen Leiter und ggf. Ordner an die Behörden weiterzuleiten. Diese müssten sich ggf. einer Prüfung auf ihre Geeignetheit und Zuverlässigkeit unterziehen, bevor sie von ihrem Grundrecht Gebrauch machen könnten. Teilnehmer der Versammlungen wären den erweiterten Kontroll- und Erfassungsmöglichkeiten der Polizei ausgesetzt. Ihr Risiko, polizeilich erfasst oder sogar wegen eines prima facie nicht störenden Verhaltens mit polizeilichen Sanktionen überzogen zu werden, wäre nach dem BayVersG für sie nicht mehr beherrschbar."
Schließlich könnten die durch das Gesetz verhinderten oder enorm eingeschränkten Versammlungen in der Regel nicht nachgeholt werden, zudem gelte nach wie vor das Versammlungsgesetz des Bundes. Nicht angehen will die Beschwerde des Bündnisses gegen Teile des Art. 15 des Gesetzes. Diese übernehmen die Regelung des Bundes, nach der die Länder Orte und Tage bestimmen können, an denen Neonazi-Demos verboten werden können. Allerdings wird ebenso ausgeführt, dass viele andere Artikel des bayerischen Gesetzes "diejenigen, die sich in Versammlungen gegen die Rechtsextremen wenden, viel mehr als die Rechtsextremen selbst" behindere.
Ein Termin für eine erste Anhörung über die Beschwerde steht noch nicht fest. Da aber das bayerische Gesetz bereits im Oktober in Kraft treten soll und die CDU in Baden-Württemberg ein Versammlungsgesetz nach bayerischem Vorbild noch im November im Landtag beraten will, ist eine zeitnahe Anhörung und Entscheidung über die einstweilige Anordnung durchaus denkbar.










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