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Bayern will nur brave Demos
Der Prozess gegen die Versammlungsleiterin der "SiKo"-Proteste 2007 bot einen Vorgeschmack auf die drohende Einschränkung des Versammlungsrechtes
Schwerwiegende Ereignisse werfen ihren Schatten voraus. Am vergangenen Dienstag wurde B. als Leiterin der Großdemonstration gegen die "Sicherheits"-Konferenz 2007 zu 40 Tagessätzen bzw. 1600 Euro Strafe
verurteilt. B. habe durch ihre Körpersprache eine "aggressive, hetzerische" Stimmung erzeugt und deutlich gemacht, nicht hinter den Auflagen der Polizei zu stehen. Zudem sei sie nicht energisch genug gegen Seitentransparente und "nicht themenbezogene" Beiträge aus einem Lautsprecherwagen vorgegangen.
Die Angeklagte wird nach Angaben ihrer Anwältin in Berufung gehen, da das Versammlungsgesetz bewusst nur in krassen Fällen eine Strafbarkeit der Versammlungsleitung vorsehe.
Das könnte sich in Bayern bald ändern. Am vergangenen Mittwoch billigte das Kabinett (CSU) einen Gesetzesentwurf für das neue bayerische Versammlungsgesetz. Nach der Föderalismusreform dürfen die Länder eigene Versammlungsgesetze erlassen. Der bayerische Entwurf konkretisiert die Pflichten von KundgebungsleiterInnen und hat auch sonst einige Verschärfungen parat.
Gewalt verhindern oder auflösen
Nach dem
Entwurf (.pdf), der angesichts der Zweidrittelmehrheit der CSU wohl Gesetz werden wird, hat der "Leiter" (ob damit auch Frauen gemeint sind?) "geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass aus der Versammlung heraus Gewalttätigkeiten begangen werden. Geeignete Maßnahmen können insbesondere Aufrufe zur Gewaltfreiheit und Distanzierungen gegenüber gewaltbereiten Anhängern sein. Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, ist er verpflichtet, die Versammlung für beendet zu erklären."
Bisher (.pdf) hieß es lediglich, dass "für den ordnungsmäßigen Ablauf" gesorgt werden müsse.
Begründet wird die Vorschrift mit dem
"Friedlichkeitsgebot" des Grundgesetzes. Bayern aber macht die VersammlungsleiterInnen quasi zu Hilfs-PolizistInnen mit der "Pflicht, auf einen friedlichen Versammlungsverlauf hinzuwirken. Er [oder sie, Anm. d. Red.] hat insoweit die Versammlung und die Öffentlichkeit gegen Gefahren aus der Versammlung heraus zu schützen. Dazu kann unter anderem auch gehören, auf Personen einzuwirken, die mit dem Versammlungsanliegen sympathisieren oder es sonst unterstützen". Darin erfolglose Demoleitungen werden "verpflichtet, die Versammlung für beendet zu erklären." Angemerkt sei, dass "Spontan-Versammlungen" auch nach dem bayerischen Entwurf keine "Leiter" brauchen.
Gefährliche Meinungsäußerung
Generell scheinen Demonstrationen dem Innenministerium lästiges und potenziell gefährlich zu sein. Im Vorwort des Entwurftextes heißt es:
"A. Problem
Die nach Art. 8 des Grundgesetzes und Art. 113 der Verfassung geschützte Versammlungsfreiheit ist für ein demokratisches Staatswesen von elementarer Bedeutung. Sie ermöglicht dem Einzelnen, seine Persönlichkeit im Rahmen öffentlicher Zusammenkünfte zu entfalten und sich am demokratischen Prozess öffentlicher Meinungsbildung zu beteiligen. Die Versammlungsfreiheit ist Ausdruck der Freiheit, der Unabhängigkeit und des Selbstbewusstseins mündiger Bürger. [...]
In rechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass das Bundesverfassungsgericht seit dem sog. Brokdorf-Beschluss aus dem Jahr 1985 (BVerfGE 69, 315) den Schutz der Versammlungsfreiheit immer stärker ausformulierte und die Anforderungen an Versammlungsbehörden und Polizei, das Versammlungsgrundrecht zu gewährleisten, deutlich erhöhte."
Das "Problem" beginnt also schon mit der Versammlungsfreiheit. Und damit, dass RechtsextremistInnen und LinksextremistInnen dieses Recht in Anspruch nehmen. Das bayerische Versammlungsgesetz will daher einerseits "die Beschränkungsmöglichkeiten gegenüber rechtsextremistischen Versammlungen an historisch im Hinblick auf die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft besonders sensiblen Tagen und Orten sowie gegenüber unerträglichen, insbesondere die Würde der Opfer des nationalsozialistischen Terrorregimes verletzenden Meinungsäußerungen" verbessern. Neonazis sollen demnach nicht mehr an bestimmten Orten und Tagen demonstrieren dürfen. Auch eine Billigung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft stellt demnach einen Verbotsgrund dar.
- Links:
Entwurf Bayerisches Versammlungsgesetz (.pdf):
Bisheriges Versammlungsgesetz (.pdf):
www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/versammlg/gesamt.pdf
indymedia: "Prozess gegen Versammlungsleiterin Siko 07":


